(32. BlmSchV)


In reinen, allgemeinen und besonderen Wohngebieten, Kleinsiedlungsgebieten, Sondergebieten, die der Erholung dienen, Kur- und Klinikgebieten und Gebieten für die Fremdenbeherbergung sowie auf dem Gelände von Krankenhäusern und Pflegeanstalten dürfen im Freien


a) folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie werktags von 20.00 Uhr bis 07. 00 Uhr nicht betrieben werden:

  • Rasenmäher (unabhängig, ob der Rasenmäher mit Verbrennungs- oder mit Elektromotor betrieben wird oder ob der Rasenmäher als besonders lärmarm gilt bzw. mit dem Umweltzeichen versehen ist).
  • Heckenscheren
  • tragbare Motorkettensägen
  • Beton- und Mörtelmischer
  • Bohrgerät
  • Heckenschere
  • Rasentrimmer/Rasenkantenschneider (Antrieb jeweils mit Elektromotor)
  • Vertikulierer
  • Schredder/Zerkleinerer (sog. Häcksler)
  • Freischneider mit EG-Umweltzeichen
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor) mit EGUmweltzeichen
  • Laubbläser mit EG-Umweltzeichen
  • Laubsammler mit EG-Umweltzeichen

 

b) folgende Geräte an Sonn- und Feiertagen, sowie werktags von 07.00 bis 09.00 Uhr, von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr und von 17.00 Uhr bis 07.00 Uhr nicht betrieben werden:

  • Freischneider ohne EG-Umweltzeichen
  • Grastrimmer/Graskantenschneider (Antrieb mit Verbrennungsmotor) ohne EGUmweltzeichen
  • Laubbläser ohne EG-Umweltzeichen
  • Laubsammler ohne EG-Umweltzeichen

 

HINWEIS:
Weitergehende landesrechtliche Vorschriften zum Schutz von Wohn- und sonstiger lärmempfindlicher Nutzung und allgemeine Vorschriften des Lärmschutzes, insbesondere zur Sonn- und Feiertagsruhe (FTG) und zur Nachtruhe, bleiben von den Regelungen der 32. BlmSchV unberührt. Dies bedeutet zum Beispiel, dass andere (kürzere) Betriebszeiten möglich sind, wenn die Lärmschutzverordnungen der Gemeinden nach Art. 10 Bayerisches Immissionsschutzgesetz diesbezüglich strengere Lärmschutzregelungen enthalten.

 


 

Anmerkung der Gemeinde Deiningen

Lärm durch Rasenmäher:

Aufgrund vermehrter Nachfragen aus der Bevölkerung bezüglich der Mittagsruhe und Rasenmähen zwischen 12:00 Uhr und 14:00 Uhr weist die Gemeinde Deiningen auf folgenden Sachverhalt hin:

Der Bundesgesetzgeber hat mit der Geräte- und Maschinenlärmverordnung (32. BlmSchV) Regelungen für den Betrieb von insgesamt 57 Maschinentypen – von Baumaschinen über Bau- und Reinigungsfahrzeuge bis hin zu Landschafts- und Gartengeräte – getroffen. Die Verordnung enthält Regelungen, die den Gebrauch der Maschinen und Geräte in bestimmten empfindlichen Bereichen einschränken, etwa in Wohngebieten, an Sonn- und Feiertagen sowie während der Abend- und Nachtzeit.

Dem Grundsatz nach gilt, dass Geräte und Maschinen, die überwiegend im häuslichen Bereich verwendet werden (z.B. Rasenmäher) nicht an Sonn- und Feiertagen und werktags nicht zwischen 20:00 Uhr und 7:00 Uhr betrieben werden dürfen.

Insgesamt ist mit der Bundesregelung aus Sicht des Lärmschutzes eine Verschlechterung eingetreten, weil für viele Geräte und Maschinen (darunter auch der Rasenmäher) die Mittagsruhe (12:00 Uhr bis 14:00 Uhr) entfallen ist. Dennoch unsere Bitte: Im Rahmen eines guten nachbarschaftlichen Miteinanders sollte auf die Benutzung von Geräten und Maschinen auch während der imaginären Mittagsruhe verzichtet werden. Ihren Nachbarn wird es freuen und auch Sie sind Nachbar, der sicherlich gerne einmal seine Ruhe hätte. Vielen

Dank für Ihre Unterstützung.

 

Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung