Die jeweils immer aktuellen Satzungen der Gemeinde Deiningen finden Sie zentral gepflegt auf der Seite der VG-Ries:
Wissenswertes dazu:
Als Satzung bezeichnet man in Deutschland Rechtsnormen, die von einer mit Satzungsautonomie ausgestatteten juristischen Person des öffentlichen Rechts für ihren Bereich erlassen werden. Selbstverwaltungskörperschaften können durch Satzung objektives Recht für ihren Aufgabenbereich setzen. Dieses Selbstverwaltungsrecht folgt für die Kommunen aus Art. 28 Abs. 2 GG, der bestimmt, dass den Gemeinden das Recht gewährleistet sein muss, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln. Satzungen unterscheiden sich von Rechtsverordnungen jedoch dadurch, dass sie von einer nichtstaatlichen Stelle erlassen werden.
Zu den mit Satzungsautonomie ausgestatteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören Gebietskörperschaften (Gemeinden, Gemeindeverbände, Bundesländer oder der Bund), Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Berufskammern und – überwiegend - Universitäten), Anstalten und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.
Nach den deutschen Gemeindeordnungen können die Gemeinden ihre eigenen Angelegenheiten durch Satzung regeln (Satzungsgewalt; z. B. § 10 Abs. 1 Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)). Der Gemeinderat erlässt, ändert oder hebt Satzungen auf (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG). Für die Gemeinde sind wesentliche Fragen in einer Hauptsatzung zu regeln (§ 12 Abs. 1 NKomVG). In ihr sind u.a. auch Regelungen zu treffen, wie die Verkündung von Rechtsvorschriften erfolgt (§ 11 Abs. 1 S. 2 NKomVG). Die Satzung ist sodann durch den Bürgermeister zu unterzeichnen und öffentlich bekannt zu machen (§ 11 Abs. 1 S. 1 NKomVG). Nach Bekanntmachung muss die Satzung nebst Anlagen für jedermann einsehbar sein (§ 10 Abs. 4 NKomVG).
Quelle: Wikipedia